Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) seit 01.01.2023:
1. Registrierungspflicht:
- Seit dem 1. Juli 2022 müssen sich alle Inverkehrbringer von Verpackungen in Deutschland beim zentralen Register LUCID registrieren.
- Dies gilt sowohl für Hersteller als auch für Erstvertreiber (z.B. Importeure) und Online-Marktplätze.
- Die Registrierung ist kostenlos und kann online vorgenommen werden.
2. Vollständigkeitserklärung:
- Inverkehrbringer müssen einmal im Jahr eine Vollständigkeitserklärung abgeben.
- Darin müssen sie Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und den erfüllten Verwertungsquoten machen.
- Die Vollständigkeitserklärung muss elektronisch an das LUCID-Register gemeldet werden.
3. Pfandpflicht:
- Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff.
- Das Pfand beträgt 25 Cent pro Getränkedose oder -flasche.
- Endverbraucher können die Pfandflaschen und -dosen in allen Verkaufsstellen zurückgeben, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen verkaufen.
4. Quoten für die Verwertung von Verpackungen:
- Seit dem 1. Januar 2022 wurden die Quoten für die Verwertung von Verpackungen angehoben.
- Die Recyclingquote für Glas liegt nun bei 90 %, für Papier, Pappe und Karton bei 85 %, für Metalle bei 90 % und für Kunststoffe bei 90 %.
5. Systembeteiligung:
- Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich an einem dualen System beteiligen.
- Duale Systeme sorgen für die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verpackungen.
- Eine Liste der dualen Systeme finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).
6. Kennzeichnung von Verpackungen:
- Verpackungen müssen mit einem Recycling-Symbol und dem Namen des Materials gekennzeichnet sein.
- Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und lesbar sein.
- Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Verpackungen finden Sie auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
7. Verbote:
- Das VerpackG verbietet bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff, z.B. Einweggeschirr, Strohhalme und Wattestäbchen.
- Ab dem 3. Juli 2023 ist die Verwendung von oxoabbaubaren Kunststoffen ebenfalls verboten.
Weitere Informationen:
- Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU):
- Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR):
- Website des Umweltbundesamtes (UBA):
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neue Verpackungsgesetz zu weitreichenden Änderungen in der Verpackungslandschaft geführt hat. Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich über die neuen Vorgaben informieren und diese einhalten.