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Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes seit 01.01.2023:

Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) seit 01.01.2023:

1. Registrierungspflicht:

  • Seit dem 1. Juli 2022 müssen sich alle Inverkehrbringer von Verpackungen in Deutschland beim zentralen Register LUCID registrieren.
  • Dies gilt sowohl für Hersteller als auch für Erstvertreiber (z.B. Importeure) und Online-Marktplätze.
  • Die Registrierung ist kostenlos und kann online vorgenommen werden.

2. Vollständigkeitserklärung:

  • Inverkehrbringer müssen einmal im Jahr eine Vollständigkeitserklärung abgeben.
  • Darin müssen sie Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und den erfüllten Verwertungsquoten machen.
  • Die Vollständigkeitserklärung muss elektronisch an das LUCID-Register gemeldet werden.

3. Pfandpflicht:

  • Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff.
  • Das Pfand beträgt 25 Cent pro Getränkedose oder -flasche.
  • Endverbraucher können die Pfandflaschen und -dosen in allen Verkaufsstellen zurückgeben, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen verkaufen.

4. Quoten für die Verwertung von Verpackungen:

  • Seit dem 1. Januar 2022 wurden die Quoten für die Verwertung von Verpackungen angehoben.
  • Die Recyclingquote für Glas liegt nun bei 90 %, für Papier, Pappe und Karton bei 85 %, für Metalle bei 90 % und für Kunststoffe bei 90 %.

5. Systembeteiligung:

  • Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich an einem dualen System beteiligen.
  • Duale Systeme sorgen für die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verpackungen.
  • Eine Liste der dualen Systeme finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).

6. Kennzeichnung von Verpackungen:

  • Verpackungen müssen mit einem Recycling-Symbol und dem Namen des Materials gekennzeichnet sein.
  • Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und lesbar sein.
  • Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Verpackungen finden Sie auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

7. Verbote:

  • Das VerpackG verbietet bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff, z.B. Einweggeschirr, Strohhalme und Wattestäbchen.
  • Ab dem 3. Juli 2023 ist die Verwendung von oxoabbaubaren Kunststoffen ebenfalls verboten.

Weitere Informationen:

  • Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU):
  • Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR):
  • Website des Umweltbundesamtes (UBA):

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neue Verpackungsgesetz zu weitreichenden Änderungen in der Verpackungslandschaft geführt hat. Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich über die neuen Vorgaben informieren und diese einhalten.

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2024-03-18 17:28:00 / DimaPax - News

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25.04.2024
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